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Sozialrecht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg weist Normenkontrollantrag von Sozialhilfeempfänger zur Wohnaufwendungsverordnung in Berlin zurück.

Leider immer noch keine Rechtsklarheit zu Kosten der Unterkunft und Heizung im SGB II und SGB XII – Bereich in Berlin

23.08.2012
Rechtsanwalt Jan Becker

Das LSG Berlin-Brandenburg (Az.L 36 AS 1162/12 NK) hat am 21.08.2012 einen Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, der sich gegen die Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen (Leistungssätze für Unterkunft und Heizung) richtete.

Die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV-Empfänger) erlassen. Weil in dem Verfahren der Antragsteller Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) bezog, gehöre der Antragsteller nicht zu dem Personenkreis, der diese Norm gerichtlich beanstanden könne.

Vollständige Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Offenbar geht das Gericht aber davon aus, dass die WAV für Menschen, die SGB XII- Leistungen beziehen, gar nicht anwendbar ist.

Weitere Normkontrollanträge aus dem SGB II – Bereich sind noch anhängig und es ist zu erwarten, dass in naher Zukunft die WAV für Berlin einer näheren inhaltlichen Kontrolle durch das Landessozialgericht unterzogen wird.

Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, denen nicht die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe bewilligt wurden, raten wir nach wie vor dazu, mit Widerspruch und Klage die volle Anerkennung der Wohnkosten durchzusetzen und sich dabei anwaltlich unterstützen zu lassen.