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Sozialrecht Krankenversicherung: Zusatzbeiträge der ehemaligen CITY BKK nicht akzeptieren

Zusatzbeiträge der ehemaligen CITY BKK anhängig beim Landessozialgericht Berlin Brandenburg

26.12.2012
Rechtsanwalt Jan Becker

Nachdem die Krankenversicherung CITY BKK schließen musste, werden von dort immer noch Forderungen aus Zusatzbeiträgen von ehemaligen Versicherten eingetrieben. Die Rechtmäßigkeit dieser Forderungen ist nach wie vor höchst zweifelhaft. Das Sozialgericht Berlin hatte in einem Einzelfall bereits am 22.06.2011 entschieden, dass diese Forderungen grundsätzlich rechtswidrig seien, da die Versicherten nicht ausreichend über Möglichkeiten eines Krankenkassenwechsels zur Vermeidung der Kosten für Zusatzbeiträge informiert wurden (SG Berlin, Urteil vom 22.06.2011 - S 73 KR 1635/10). In den Medien machten Schlagzeilen die Runde, wonach die CITY BKK nun Millionen Euro Zusatzbeiträge zurückerstatten müsse. Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig, der Fall ist derzeit anhängig beim Landesoziallgericht Berlin-Brandenburg in zweiter Instanz. Dennoch ist hier noch nichts verloren.

Widerspruch und Überprüfungsantrag gegen Forderungen von Zusatzbeiträgen der ehemaligen CITY BKK auch nach Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher noch möglich

Die Abwicklungsgesellschaft der Krankenkasse “CITY BKK als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung (KöRiA)” lässt inzwischen die streitigen Forderungen über Zusatzbeiträge durch Gerichtsvollzieher vollstrecken. Viele Versicherte haben schon gezahlt. Sie haben sich dem Druck, der durch die Vollstreckungsverfahren aufgebaut wurde, gebeugt. Aber auch wenn schon gezahlt wurde, bestehen immer noch gute Chancen, die bereits vollstreckten Forderungen rückgängig zu machen, wenn das Urteil des Sozialgerichts Berlin in der höheren Instanz bestätigt werden sollte. Hierzu ist lediglich ein einfacher Widerspruch oder nach Fristablauf ein Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X erforderlich.

Kein Ausschluss von Rückförderungen trotz Abwicklung und Anmeldefrist für Gläubiger in 2011

Auch wenn die CITY BKK in Abwicklung ist und Gläubiger Forderungen grundsätzlich bis November 2011 anmelden mussten, hilft hier die Norm des § 155 Abs. 2 S. 4 SGB V: Die Ausschlussfrist für Forderungen gegen die CITY BKK gilt nicht für Versicherte. Wir raten daher allen ehemaligen Versicherten dazu, selbst oder mit anwaltlicher Unterstützung Überprüfungsanträge zu stellen und Widersprüche zu erheben, um die Chance der Rückerstattung nicht zu verlieren.