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Sozialrecht: "Jugendbett" ist Erstausstattung

neuer Bedarf, wenn Kind aus Kinderbett herauswächst

24.05.2013
Rechtsanwalt Jörg Schindler

Ein "Jugendbett" ist grundsätzlich ein neuer Bedarf und kann damit grundsätzlich als Erstausstattung für ALG-II-Leistungsbezieher/-innen übernommen werden. Denn "Kinderbett ist nicht Jugendbett", so dass dieser Bedarf erstmalig entstehe und nicht etwa eine Ersatzbeschaffung eines bereits bestehenden Betts sei. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (B 4 AS 79/12 R).

Damit stützt das Bundessozialgericht die auch durch unser Rechtsanwaltsbüro vertretene Rechtsauffassung, wonach bei Kindern mit fortschreitendem Alter neue Bedarfe an Einrichtungsgegenständen entstehen, die als Erstausstattung übernommen durch die Jobcenter werden müssen, wenn sie bisher - in altersgerechter Form - nicht vorhanden sind, etwa Schreibtische und Stühle oder auch einen Kleiderschrank. Ähnliches gilt nach unserer Rechtsauffassung auch etwa bei einem anzuschaffenden Ehebett neu verheirateter oder verlebenspartnerter Personen. Sollten Sie derartige Bedarfe bei ihrem Jobcenter geltend machen wollen, unterstützen wir Sie hierbei in rechtlicher Hinsicht.