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Europäischer Gerichtshof : „Hartz IV für EU-Bürger?“ - „Ja, aber nicht für alle.“

EuGH–Urteil vom 11.11.2014 -C 333/13- schließt SGB II – Leistungen nur für einen Teil der EU-Staatsangehörigen aus.

13.11.2014
Rechtsanwalt Jan Becker

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 11.11.2014 hat einen allgemeingültigen Ausschluss von Leistungen für Unionsbürger und -bürgerinnen nicht entschieden. Ausgeschlossen werden nur Arbeitslose, die sich in keiner Weise um Arbeit bemühen.

Unionsbürger mit Aufenthaltsrecht haben Anspruch nach SGB II.

Vorab: Eine EU-Staatsangehörigkeit allein gibt nicht das Recht, sich länger als drei Monate in anderen EU-Staaten aufzuhalten. Denn nach den vom EuGH zitierten Normen haben Menschen aus EU-Staaten ein länger dauerndes Aufenthaltsrecht in anderen EU-Staaten nur dann, wenn sie als Angestellte oder Selbständige arbeiten oder sonst ihre finanzielle Sicherung und eine Krankenversicherung nachweisen können. Wer allerdings arbeitet bzw. sich bemüht, kann auch dann Sozialleistungen, also ergänzend SGB-II–Leistungen beziehen, wenn das Einkommen zum Leben nicht reicht. Nur, wer nicht arbeitet, sich auch nie um Arbeit bemüht und deswegen kein europarechtliches Aufenthaltsrecht hat, ist nach dem Urteil des EuGH vom Hartz-IV–System ausgeschlossen. Hier ist die europarechtliche Ebene ähnlich dem bundesdeutschen Recht. Denn auch deutschen Staatsangehörigen droht Leistungsentzug oder -verweigerung, wenn sie sich nicht um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Dafür stehen (noch) die verfassungsrechtlich sehr fragwürdigen Sanktionen bereit.

Nach dem Urteil: Vielzahl der Anträge kann nach wie vor durchgesetzt werden.

Wir meinen daher, dass auch nach diesem Urteil des EuGH eine Vielzahl von Anträgen auf SGB-II-Leistungen weiterhin Aussicht auf Erfolg hat. Die mediale Einordnung des Urteils trifft insofern so nicht zu (was möglicherweise auch an der Komplexität der Rechtsmaterie liegt). Die Zahlreiche Ablehnungen in diesem Zusammenhang sind nach wie vor rechtswidrig. Für Widerspruch und Klage stehen wir in unseren Büros in Berlin, Dessau, Kiel und Lutherstadt Wittenberg zu Ihrer Verfügung.

Das Urteil in voller Länge finden Sie hier: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=159442&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 .