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Kindesunterhalt

Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Mütter und Väter können den Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt leisten. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil zahlt in der Regel den Barunterhalt. Bei volljährigen Kindern gelten besondere Regelungen.  Wird das Kind im sogenannten Wechselmodell von beiden Eltern zu gleichen Teilen betreut, richtet sich der Unterhaltsanspruch nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile. Kindesunterhalt hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.

Die Höhe des zu leistenden Barunterhalts hängt vor allem vom aktuellen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und vom Alter beziehungsweise Unterhaltsbedarf des Kindes ab. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle bzw. den Unterhaltsrichtlinien des für den Wohnort des Kindes zuständigen Oberlandesgerichts. In der Regel ist der Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe zu zahlen, der Unterhaltsverpflichtete unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Ist das erzielte Einkommen nicht ausreichend, kann unter Umständen auch fiktiv Einkommen hinzugerechnet werden.  

Wir machen sowohl die Auskunftsansprüche, als auch die Unterhaltsansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.