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Arbeitsrecht: Lohn aus Schein-Praktika und "Probearbeit" kann eingeklagt werden

Der arbeitsrechtliche Grundsatz "Arbeit gegen Lohn" darf nicht umgangen werden.

11.10.2011
Rechtsanwalt Jörg Schindler

Gern vereinbaren Unternehmen mit potenziellen Arbeitnehmer/-innen, dass diese vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses ein - meist gering oder gar unbezahltes - Praktikum bei dem Unternehmen leisten.

Praktikum nur zu Ausbildungszwecken, nicht zur Lohnersparnis

Dagegen ist dann nichts einzuwenden, wenn hierbei "der Ausbildungszweck im Vordergrund" steht, so das Bundesarbeitsgericht. Die Einarbeitung in ein normales Arbeitsverhältnis zählt hierzu ausdrücklich nicht. Dient das so genannte "Praktikum" nämlich in Wirklichkeit nur der Lohnersparnis während der Einarbeitungszeit, kommt für diese Zeit ein normales unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den üblichen Bedingungen (Lohn, Urlaub usw...) zustande.

"Probearbeiten" gibt es nicht.

Erst recht gilt dies für die in letzter Zeit verstärkt auftretende Variante einer Vereinbarung einer unbezahlten mehrtägigen oder gar -wöchigen "Probearbeit". Arbeitsrechtlich hat der Gesetzgeber lediglich eine "Probezeit" vorgesehen, in der das bestehende neue Arbeitsverhältnis mit einer kurzen Frist ohne Angabe von Kündigungsgründen wieder beendet kann, nicht jedoch eine "Probearbeit".

Teilweise wird von den örtlichen Arbeitsagenturen oder Jobcentern sogar in derartige "Praktika" oder "Probearbeiten" hineinvermittelt. Auch dies ist rechtswidrig. Arbeitsverhältnisse, die gesetzeswidrige Regelungen vorsehen (kein oder nur ein sittenwidrig geringer Lohn), können daher abgelehnt werden. Oder aber: Sie machen die üblichen Lohnansprüche geltend.

Ansprüche sichern.

Sollten Sie aus Ihrem angeblichen "Praktikum", das sich als billiges normales Arbeitsverhältnis erweist, oder aus einem vereinbarten unbezahlten "Probearbeitsverhältnis" Ansprüche geltend machen, stehen wir Ihnen in unserem Büro gern zur Verfügung.