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Rechtsanwalt Jörg Schindler Berlin und Wittenberg


Arbeitslos, nicht rechtlos.

Im Jahr 2005 wurde mit den so genannten "Hartz IV"-Gesetzen auch das Sozialgesetzbuch II neu gefasst. Dieses SGB II regelt die Grundsicherung für Arbeitslose durch Zahlung von so genanntem "Arbeitslosengeld II".

Antrag, Widerspruch, Klage - ihre Rechte.

Ob bei der Prüfung Ihrer Anspruchsberechtigung, im Widerspruchs- und auch im Klageverfahren: In unserem Büro vertreten wir konsequent Ihre Interessen als Erwerbslose/-r.

Leistungen nach dem SGB II basieren auf der allen Berechtigten zustehenden Regelleistung, den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie ggf. darüber hinaus bestehenden Zuschlägen und Mehrbedarfsansprüchen sowie bestimmten Sonderzahlungen. Die Erfahrung zeigen dabei, dass insbesondere bei den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie bei den Mehrbedarfs- und Sonderzahlungen erhebliche Unsicherheiten der ARGEn bzw. Jobcenter bestehen. Sozialvereine weisen immer wieder darauf hin, dass eine große Zahl von Bescheiden fehlerhaft sind; eine Tatsache, die durch die Praxis in meinem Rechtsanwaltsbüro bestätigt wird. Deshalb beachten Sie folgende Hinweise.

Antragstellung

Die Bewilligung von Leistungen nach SGB II setzt voraus, dass Sie einen Antrag bei ihrem zuständigen Jobcenter bzw. ARGE stellen. Lassen Sie sich nicht durch verunsichern - stellen Sie einen Antrag, auch, wenn Sie nicht sicher sind, anspruchsberechtigt zu sein, weil Ihr Existenzminimum durch Ihr Einkommen nicht mehr gesichert ist. Haben Sie Fragen zu Details Ihrer Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach, vereinbaren Sie einen Besprechungstermin in meinem Büro.

Widerspruch

Sollten Sie einen Bescheid erhalten, welcher Ihren Antrag entweder ganz ablehnt oder Ihnen weniger Leistungen bewilligt als Ihrer Meinung nach zum Bestreiten Ihres Existenzminiums erforderlich sind, zögern Sie nicht, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Denn ein solcher Widerspruch muss binnen eines Monats nach Erteilung des Bescheides eingelegt werden. Selbstverständlich können Sie auch über mein Büro Widerspruch erheben. Vereinbaren Sie in diesem Falle einen Beratungstermin.

Klage

Lehnt das Jobcenter bzw. die ARGE Ihren Widerspruch ab und halten Sie die Ablehnung weiterhin nicht für akzeptabel, bleibt Ihnen der Weg zum Sozialgericht. Auch hier müssen Sie allerdings wiederum die Frist von einem Monat zwischen Erteilung des Widerspruchsbescheides und Klageerhebung einhalten. Eine Klage vor dem Sozialgericht sollten Sie durch einen Rechtsanwalt führen. Hat Ihre Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg,steht Ihnen hierfür in der Regel auch Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie in diesem Falle einen Besprechungstermin in meinem Büro.

einstweiliger Rechtsschutz

Häufig kommt es vor, dass Leistungen gemäß SGB II nicht gezahlt werden, obwohl die Anspruchsteller sie diese dringend zu Ihrer Existenz benötigen - um also die notwendigen Kosten für Miete, Lebensmittelkäufe und Kleidung zu decken. Unter bestimmten Umständen empfiehlt sich hier, einstweiligen Rechtsschutz bei dem zuständigen Sozialgericht zu beantragen, um - vorläufig - Leistungen ausgezahlt zu erhalten. Auch hierbei sind wir Ihnen behilflich.



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