Gemäß § 16 SGB II, 46 SGB III können Jobcenter mit Arbeitssuchenden so genannte "Aktivierungsmaßnahmen" bei einem - vielleicht potenziellen - Arbeitgeber durchführen, häufig auch als "Trainingsmaßnahmen" bezeichnet. In dieser Zeit weren die Arbeitssuchenden den jeweiligen Unternehmen zugewiesen und arbeitet dort über einige Wochen, erhält aber noch weiterhin nur ihr Arbeitslosengeld. Bereits diese Möglichkeit ist arbeits- und sozialpolitisch zweifelhaft. Hochproblematisch wird dies jedoch dann, wenn diese "Aktivierungsmaßnahmen" durch Unternehmen ausgenutzt werden, um von Bewerberinnen und Bewerbern kostenlose Arbeit zu erhalten.
