türkçe

Bisherige Richtlinie der Unterkunftskosten rechtswidrig. Kiel muss schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenzen erarbeiten.

SGB-II-Leistungsbeziehende sollten bewilligte Kosten genau prüfen

06.07.2013
Rechtsanwältin Julia Alexandra Nüß

Die Stadt Kiel muss ihre Angemessenheitsrichtlinie zu den Unterkunftskosten überarbeiten, da die bisherigen Werte nach Meinung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht rechtswidrig sind.

Hintergrund sind Verhandlungen vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, die sich mit der Bestimmung der Mietobergrenze und den sogenannten kalten Betriebskosten wie z.B. Wasser, Müllabfuhr, Hausmeister, Versicherungen usw. für Leistungsempfänger nach dem SGB III beschäftigen. Das Landessozialgericht verhandelt momentan zwei der insgesamt 48 Berufungsverfahren exemplarisch.

Die Kosten für Unterkunft (KdU) und Heizung sind völlig anders strukturiert als z.B. die Regelleistung. Für diese KdU lautet der erste und zentrale Satz:" Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Leistungsempfänger nach SGB II bekommen also ihre Kosten bezahlt, aber nur in Grenzen. Die Grenze heißt Angemessenheit. Was angemessen ist, wird im Gesetz nicht selbst bestimmt, sondern ist durch die örtlichen Jobcenter zu bemessen. Hierbei müssen diese sich aber an statistisch überprüfbare Regeln halten. Die Rechtsprechung verlangt hierfür ein so genanntes "schlüssiges Konzept" zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen. Diese Konzepte werden in der Regel von dem kommunalen Teilen der Jobcenter, hier der Stadt Kiel, erarbeitet.

Das Landessozialgericht gab der Stadt Kiel letzte Woche auf, ein sog. schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Kieler Mietobergrenzen zu erarbeiten. Schlüssig insofern, als das es einer gerichtlichen Überprüfung anhand von Maßstäben des Bundessozialgerichtes standhalten muss. Gelingt der Stadt Kiel dies nicht, wird das Landessozialgericht zur Berechnung der Mietobergrenze die Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitszuschalges heranziehen.

Wir raten daher allen Leistungsempfängern im Bereich Kiel, die aktuellen und bisher ergangenen Bescheide unbedingt danach zu überprüfen, ob die Mietkosten vollständig übernommen wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, stehen wir zur Prüfung, ob nachträglich weitere Kosten zu übernehmen sind, in unserem Büro zur Verfügung.