türkçe

Europäischer Gerichtshof: Wohnsitzauflagen subsidiär Schutzberechtigter nur unter engen Voraussetzungen rechtmäßig

Betroffene Personen können Aufhebung beantragen

03.03.2016

Derzeit ist es Praxis, dass subsidiär Schutzberechtigte, die von Sozialleistungen leben, ihren Wohnsitz nicht frei wählen können. Sie erhalten eine Wohnsitzauflage.

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass Wohnsitzauflagen, die allein der Verteilung von Sozialleistungsbezieher_innen auf das Bundesgebiet dienen, nicht mit dem Recht der EU vereinbar sind. Wohnsitzauflagen sind nur dann zulässig, wenn ein besonderer Integrationsbedarf der subsidiär Schutzberechtigten besteht. Ob sich ihr Integrationsbedarf von dem anderer Drittstaatsangehöriger, die bisher keiner Wohnsitzauflage unterworfen sind, unterscheidet, hat nun das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

Die Entscheidung dürfte eine Vielzahl von Personen mit Wohnsitzauflage betreffen.

Bitten wenden Sie sich an uns, wenn Sie Fragen zu Ihrer Wohnsitzauflage haben. Wir beraten Sie gerne, ob und wie Sie gegen die räumliche Beschränkung Ihrer Wohnsitzwahl vorgehen können.