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"Hartz IV wird ein Stück härter"

Lassen Sie sich trotzdem nicht ins Boxhorn jagen.

12.09.2016
Rechtsanwalt Jan Becker

„Hartz IV wird ein Stück härter“ So titelt die Redaktion der Welt und N24 in einem Beitrag vom 03.09.2016. Es sei ein neuer Tatbestand des sozialwidrigen Verhaltens in den § 34 SGB II eingefügt worden, so dass nun stärker als vor August 2016 Leistungen zurückgefordert werden könnten. Ähnlich berichteten die Bild, Junge Welt und der Spiegel.

Tatbestand „sozialwidriges Verhalten“

Lassen Sie sich trotzdem nicht ins Boxhorn jagen. Tatsächlich gibt es den Tatbestand des „sozialwidrigen Verhaltens“ nämlich schon sehr lange. Die jetzige Gesetzesänderung beinhaltet nur, dass ausdrücklich auch dann Leistungen zurückgefordert werden können „wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.“ Das ist nach dem reinen Wortlaut neu und ergänzt den bisherigen Tatbestand, wonach Leistungen zurückgefordert werden können, wenn „die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt“ worden ist.

Keine Rückforderung ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

Vereinzelt heißt es in der Presse außerdem, dass Leistungen nun auch ohne Nachweis von Vorsatz oder Fahrlässigkeit zurückgefordert werden könnten. Ein Blick in das Gesetz zeigt: Das ist falsch. Schon vor der Neuregelung und auch aktuell müssen Vorsatz bzw. mindestens grobe Fahrlässigkeit immer durch die Jobcenter (und im Streitfall: die Sozialgerichte) nachgewiesen werden. Niemand, der unverschuldet hilfebedürftig wird, muss also Rückforderungen fürchten. Das Gesetz ist tatsächlich nicht ganz so sehr verschärft worden, wie das anhand aktueller Pressebeiträge irreführend dargestellt wird. Gleichwohl ist die Norm für viele Leistungsberechtigte problematisch. Widerspruch und Klage gegen die Rückforderungen sind oft notwendig, da die Praxis der Jobcenter mitunter schärfer ist, als das Gesetz das vorsieht. In einem aktuellen Fall aus unserer Praxis konnte eine Rückforderung gegen eine Leistungsempfängerin schon verhindert werden, weil das betreffende Jobcenter die Leistungen gar nicht konkret beziffert hatte (SG Berlin, Urt. v. 01.07.2016 - S 194 AS 4930/14-).