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Unterhaltsvorschuss gibt es jetzt bis 18 Jahre - unter Bedingungen.

Wer profitiert, wer nicht?

02.07.2017
Rechtsanwalt Jörg Schindler

Bisher war der Unterhaltsvorschuss auf Kinder bis 12 Jahre und auf höchstens 72 Monate begrenzt.

Zum 1. Juli 2017 ändert sich das. Alleinerziehende erhalten dann Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder auch über das 12. Lebensjahr hinaus, und zudem ohne monatliche Begrenzung.

Anspruch ist an Bedingungen geknüpft

Dieser Anspruch ist jedoch an Bedingungen geknüpft. Viele Alleinerziehende beziehen Hartz-IV-Leistungen. Bisher - und auch weiterhin - wird der Unterhaltsvorschuss auf Leistungen nach dem SGB II voll angerechnet. Teil der Neuregelung ist nun, dass der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren nur besteht, wenn

* das Kind nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist oder

* der alleinerziehende Elternteil im Hartz-IV-Bezug ein Einkommen von mindestens 600,00 Euro erzielt.

Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, durch eine Erwerbstätigkeit von 600,00 Euro oder mehr zzgl. Kindergeld, Wohngeld und jetzt dem neuen Unterhaltsvorschuss unabhängig von Jobcenter-Leistungen zu leben. Für Alleinerziehende unterhalb dieser Einkommensschwelle ändert sich nichts.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter und dem sogenannten Mindestunterhalt (§ 2 Abs. 1 UhVorschG i. V. m. § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB). Dieser wird alle zwei Jahre im Rahmen der Mindestunterhaltsverordnung festgelegt. Von ihm ist das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abzuziehen. Damit ergeben sich für 2017 (rechnerisch) folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

Kinder bis zum 6. Geburtstag: 150 Euro

Kinder bis zum 12. Geburtstag: 201 Euro

Kinder bis zum 18. Geburtstag: 268 Euro

Und der normale Kindesunterhalt?

Ausdrücklich weisen wir darauf hin: Unterhaltsvorschuss ist kein vollwertiger Ersatz für den durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil geschuldeten Kindesunterhalt! Der Unterhaltsvorschuss gleicht lediglich die größten Engpässe aus, die durch die Nichtzahlung des "normalen" Kindesunterhalts bestehen. Der Unterhaltsvorschuss ist daher immer geringer als der normal geschuldete Mindestunterhalt. Und: Der Mindestunterhalt soll den unterhaltspflichtigen Elternteil nicht von seiner Zahlungspflicht entlasten. Deshalb besteht dieser Unterhaltsanspruch in vollem Umfang fort; lediglich geht er, soweit der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, - also teilweise - auf die Unterhaltsvorschusskasse über.

Deshalb sollten auch Alleinerziehende immer einen Unterhaltstitel gegen den Elternteil, der Unterhalt zahlen muss, anstreben. Sollten Sie Fragen zum neuen Unterhaltsvorschuss haben oder ihren Anspruch auf Kindesunterhalt durch den unterhaltsverpflichteten Elternteil durchsetzen wollen, vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin in unseren Büros in Berlin, Lutherstadt Wittenberg und Dessau-Roßlau.