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Sozialrecht: Weniger Mietkosten wegen neuer Verwaltungsvorschrift?

Schindler * Elmenthaler * Rechtsanwälte halten das für rechtswidrig.

17.10.2011
Rechtsanwalt Jörg Schindler

Am 15. März 2011 hat der Landkreis Wittenberg die neue "Verwaltungsvorschrift zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung" herausgegeben. Diese gilt für alle Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem SGB II ("Hartz IV") und SGB XII (Grundsicherung im Alter).

neu: "Wohnungsmarkttypen"

Kernpunkt dieser neuen Vorschrift, die die Berechnung der übernommenen Miethöhe durch das Jobcenter regelt, ist die Unterteilung des Landkreises Wittenberg in verschiedene "Wohnungsmarkttypen", nämlich 1. Wittenberg, 2. Coswig/Gräfenhainichen/Oranienbaum sowie 3. den ländlichen Bereich (Zahna-Elster, Jessen usw...). Dies bedeutet, dass teilweise für diese Regionen nur noch geringere Mietkosten als "angemessen" übernommen werden. Diese Regelung soll ab dem auf März 2011 folgenden Bewilligungszeitraum gelten.

in bestimmten Fällen: Senkung der Angemessenheitsgrenze

Diese neue Verwaltungsvorschrift kann - aufgrund der teilweise niedrigeren Angemessenheitssätze - dazu führen, dass Ihnen als Hartz-IV-Bezieher nach der obligatorischen Übergangsfrist von 6 Monaten nur noch die neue, als angemessen erachtete Mietkostenobergrenze übernommen wird - und zwar auch dann, wenn sich Ihre Mietkosten tatsächlich gar nicht geändert haben, sondern vielmehr "nur" die Verwaltungsvorschrift.

Schindler * Elmenthalter * Rechtsanwälte halten das für rechtswidrig.

Wir haben Zweifel an dieser Praxis des Jobcenter Landkreis Wittenberg. Diese begründen sich zum einen aus Vertrauensschutzgesichtspunkten, zum anderen auch aus dem Datenmaterial, das der neuen Verwaltungsvorschrift zugrunde liegt. Sollten Sie von einer solchen Absenkung der Mietkostenübernahme betroffen sein, beraten wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten, Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht, gern.