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Zivilrecht: Handyrechnung genau prüfen

Einzelverbindungsnachweis für Internetverbindungen sind nicht ohne weiteres ein Anscheinsbeweis

30.12.2011
Rechtsanwalt Jan Becker

Zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher sehen sich immer wieder Mobilfunkrechnungen ausgesetzt, in denen GPRS- oder andere Internetverbindungen über mehrere hundert Euro abgerechnet werden.

Reicht ein Einzelverbindungsnachweis in der Mobilfunkrechnung aus, um die aufgeführten Verbindungen zu beweisen?

Für gewöhnlich wird in der Rechtsprechung nahezu aller Gerichte ein vom Mobilfunkunternehmen vorgelegter Einzelverbindungsnachweis als Anscheinsbeweis für die darin aufgeführten Gesprächsverbindungen gewertet. Anders verhält es sich aber bei Daten- bzw. Internetverbindungen, so das Landgericht Arnsberg in dem Urteil vom 12.04.2011, Az. 3 S 155/10:

„Im Unterschied zu Gesprächsverbindungen, bei denen die (gekürzte) Rufnummer angegeben wird, so dass ausreichende Anknüpfungspunkte für die Erschütterung des Anscheins zur Verfügung stehen, ergeben sich solche Anknüpfungspunkte bei Datenverbindungen nicht. Die Bezeichnung der Verbindung als "GPRS by Call Web" eröffnet dem Kunden keinerlei Möglichkeit, zu überprüfen, welche Verbindung er aufgebaut haben soll.“

Wenn Ihnen also ungewöhnlich hohe Rechnungen mit Einzelverbindungsnachweis gestellt sind, sollten die Gesprächsverbindungen auf die gewählten Rufnummern hin überprüft werden. Andere Verbindungsdaten sollten nach der eigenen Erinnerung überdacht werden. Bei verbleibenden Zweifeln an der Richtigkeit der Einzelverbindungsnachweise kann es sich insbesondere bei ungewöhnlich hohen Rechnungen lohnen, sich gegen die zu hohen Forderungen zu wehren. In diesem Fall können Sie sich an unser Rechtsanwaltsbüro wenden.