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Mietrecht Wohnen: Mindestens 20 bis 21 Grad Celsius müssen es tagsüber werden

Auf Wunsch der Leserschaft: Hinweise bei zu kalten Wohnungen

19.12.2012
Rechtsanwalt Jan Becker

Hat sich auch bei Ihnen in der kalten Jahreszeit herausgestellt, dass in Ihrer Mietwohnung die Heizung nicht richtig heizt oder die Fenster nicht richtig schließen? Ist es zu kalt in der Wohnung? In solchen Fällen können Sie Ihr Recht auf warme Wohnung geltend machen.

Das Recht auf warme Wohnung

Gemäß § 535 BGB haben Vermieter/-innen die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Das bedeutet, dass es vor allem in der kalten Jahreszeit in der Mitte des Wohnzimmers auf etwa 1 m Höhe auch in Altbauwohnungen mindestens 20 Grad Celsius (viele Gerichte fordern auch 21 Grad) warm werden muss. Dieser Wert muss auch in Wohnungen mit schlechter Wärmedämmung mindestens bei voll aufgedrehter Heizung erreicht werden. Je nach Bauart des Hauses und Ausstattung der Fenster und Wände (Isolierung) können im Einzelfall auch höhere Mindesttemperaturen gefordert werden. 20 Grad Celsius tagsüber stellt hier den unteren Schwellenwert für einen Mangel dar.

Mietminderung – wen juckt das denn? Besser: Kostenvorschuss zur Selbstvornahme fordern!

Oft wird als Mittel zur Durchsetzung der eigenen Rechte bei einem Mangel die Mietminderung angeraten. Aber mal ehrlich: Welche Hausverwaltung in Berlin lässt sich von einer Mietminderung beeindrucken? Aussitzen ist nicht selten die Strategie, und in der Wohnung bleibt es auch zur Jahreswende weiter kalt. Im schlimmsten Fall droht dann die fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Mietrückständen.

Als wesentlich wirkungsvoller erweist sich in Fällen tatsächlicher Mängel eine schriftliche Anzeige des Mangels mit einer angemessenen Frist zur Abhilfe (hier durch Reparatur der Heizung oder Erneuerung der Fenster). Gleichzeitig können Sie einen Kostenvoranschlag eines Handwerksbetriebes zur Behebung des Mangels einholen und mit der Mängelanzeige vorlegen. Sollte die gesetzte Frist zur Abhilfe dann ergebnislos verstreichen, entsteht ein Anspruch auf Vorschusszahlung auf den Kostenvoranschlag. Der Vermieter muss dann die Reparatur im Voraus für Sie bezahlen! Wichtig ist dabei, dass Mangel und Zugang der Schreiben durch Beweise gesichert sind. Zu den Einzelheiten ist anwaltliche Unterstützung oder mindestens eine Beratung bei dem Mieterverein Ihres Vertrauens ratsam. Wir wünschen eine angenehme Weihnachtszeit allerseits!