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Sozialrecht SGB II: Eingliederungsvereinbarungen müssen erklärt und ausgehandelt werden

Bundessozialgericht widerspricht Bundessozialgericht

20.02.2013
Rechtsanwalt Jan Becker

In der täglichen Hartz IV-Beratung berichten die Mandantinnen und Mandanten immer wieder davon, dass Mitarbeiter beim Jobcenter ein Schriftstück vorlegen mit der Aufforderung, dieses sofort zu unterschreiben. Es handelt sich dabei um sogenannte Eingliederungsvereinbarungen, in denen umfassende Rechte und Pflichten in oft kaum verständlicher Sprache festgelegt werden. Bei Verstoß dagegen drohen Sanktionen in Form von Leistungskürzungen.

Bundessozialgericht aktuell: Beratungsgespräch ist Voraussetzung für Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt.

Nach einer mittlerweile fast drei Jahre alten Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG 22.09.2009 -B 4 AS 13/09 R-) konnten die Jobcenter stets ohne Erklärung und sogar ohne Anbieten einer Eingliederungsvereinbarung sofort einen Bescheid (Verwaltungsakt zum Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung)mit den festgelegten Pflichten erlassen. Der 14. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG 14.02.2013 -B 14 AS 195/11 R-) hat nun in einer Begründung zu einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass Verwaltungsakte zum Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung erst dann erlassen werden dürfen, wenn vorher mindestens ein Gespräch über eine Eingliederungsvereinbarung stattgefunden hat und die Unterschrift ohne Grund abgelehnt wird.

Wenn Sie eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, erklären Sie sich mit dem gesamten Inhalt freiwillig einverstanden!

Lassen Sie ich eine Eingliederungsvereinbarung erklären. Handeln Sie einzelne Punkte aus, die Sie geändert haben möchten. Unterschreiben Sie auf keinen Fall einen Text, den sie nicht zu 100 % verstehen! Niemand darf Sie zu einer Unterschrift zwingen. Unser Tip: Rechtsschutz gegen Inhalt der Eingliederungsvereinbarung ist effektiv nur bei Bescheiden (Verwaltungsakten) möglich. Wird die Eingliederungsvereinbarung dann doch per Verwaltungsakt vom Jobcenter festgesetzt, haben Sie immer noch die Möglichkeit, einen Widerspruch zu erheben und ggf. eine rechtliche Prüfung vor dem Sozialgericht zu erwirken.

Im Fall einer Sanktion wegen Verstoß gegen eine Eingliederungsvereinbarung oder bei Erhalt eines Verwaltungsaktes sind wir Ihnen gerne bei der Klärung der Rechtslage behilflich.