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Neuer bundesdeutscher Heizspiegel ab 1.10.2013 gültig

ALG-II-Bezieher/-innen im Landkreis Wittenberg sollten Bescheide prüfen

18.10.2013
Doreen Elmenthaler

Nach der Verwaltungsvorschrift des Landkreises Wittenberg zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites und Zwölftes Buch (II und XII) wird die Angemessenheit der Heizkosten nach dem jeweils gültigen bundesdeutschen Heizspiegel festgelegt.

neuer Heizspiegel - höhere Heizkosten werden übernommen

Seit dem 1.10.2013 gilt ein neuer bundesdeutscher Heizspiegel, der deutlich höhere Angemessenheitsgrenzen festgelegt. Nunmehr wurden die Verbrauchswerte für das Abrechnungsjahr 2012 für die Ermittlung der Angemessenheit zugrundegelegt und somit an die aktuelle Preisentwicklung angepasst. Dies hat dazu geführt, dass deutlich höhere Beträge festgelegt wurden. Beispielsweise wurden für die Beheizung mit Gas die Kosten pro Quadratmeter Wohnfläche um 2,30 ¤ angehoben. Für die Beheizung mit Erdgas schwanken die Erhöhungen zwischen 1,10 ¤ und 1,40 ¤ pro Quadratmeter Wohnfläche je nach der Größe der Gebäudefläche. Auch bei der Beheizung mit Fernwärme sind die Kosten deutlich erhöht worden und zwar um 1,80 ¤ bis 2,00 ¤ pro Quadratmeter Wohnfläche, wobei sich die jeweilige Erhöhung ebenfalls wieder nach der Größe der Gebäudefläche richtet.

Prüfung durch Jobcenter Wittenberg erfolgt nicht automatisch

Bei der Prüfung der aktuellen Bescheide ist aufgefallen, dass scheinbar die Angemessenheitsprüfung der Heizkosten durch das Jobcenter weiterhin unter Anwendung des bundesdeutschen Heizspiegel für das Jahr 2012 erfolgt. Wir raten daher allen Beziehern von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II bzw. Leistungsempfänger nach dem SGB XII, die lediglich gekürzte Heizkosten berücksichtigt bekommen, ihre Bescheide dahingehend zu überprüfen.

Heizkostenkürzung nicht hinnehmen: Der Einzelfall zählt.

Zu beachten ist außerdem, dass bei einer Überschreitung des angemessenen Betrages nach dem bundesdeutschen Heizspiegel nicht unbedingt eine Kürzung zu erfolgen hat, sondern dass eine Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten erfolgen muss. Haben Leistungsempfänger beispielsweise nur deshalb überhöhte Heizkosten, weil sie krank sind und aus diesem Grund einen höheren Heizbedarf haben oder weil sie in unsaniertem Wohnraum leben und daher geringe Kaltmieten haben, muss durch das Jobcenter im Einzelfall geprüft werden, ob die tatsächlichen Heizkosten trotz Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen übernommen werden können.Sollten Sie Fragen zu Ihrem aktuellen Bescheid haben oder meinen, dass Ihre Heizkosten nicht vollständig einbezogen wurden, vereinbaren Sie einfach einen Besprechungstermin in unserem Büro.