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Arbeitsrecht: Lohn-Nachzahlung aus Leiharbeit auch bei alten CGZP-Verträgen

Arbeitsgericht Berlin hält CGZP auch seit 2004 für tarifunfähig

30.05.2011
Rechtsanwalt Schindler

Nachdem bereits das Bundesarbeitsgericht für 2009 die Ungültigkeit des Tarifvertrags der CGZP in der Zeitarbeitsbranche festgestellt hat, hat jetzt das Arbeitsgericht Berlin auch ältere Tarifverträge dieser so genannten "christlichen" so genannten "Gewerkschaft" für unwirksam erklärt. Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Serviceagenturen (CGZP) sei auch in der Vergangenheit nicht tariffähig gewesen, entschied das Gericht am heutigen Tag. (Aktenzeichen: 29 BV 13947/10)

Dies bedeutet, dass Beschäftigte in der Zeitarbeitsbranche auch aus früheren Zeiträumen, nämlich ab 2004, Differenzlohnansprüche geltend machen können, wenn sie damals einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, der die Geltung dieses von der CGZP ausgehandelten "Tarifvertrages" vorsah. Gemäß § 13 AÜG müssen diese Beschäftigten nunmehr nachträglich den gleichen Lohn erhalten wie die Stammbelegschaft.

Bei der Durchsetzung dieser Lohnansprüche vor dem Arbeitsgerichten beraten und unterstützen wir Sie gern.