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Was kostet anwaltliche Tätigkeit?

Die Dienstleistung eines Rechtsanwalts und der Weg zu den Gerichten kostet Geld. Deshalb sollen Sie als Mandantin bzw.Mandant darüber nicht im unklaren gelassen sein.
Die Grundlage für die Gebührenberechnung sind für alle anwaltlichen Dienstleistungen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Gerichtskostengesetz (GKG).

Beratung

Eine Erstberatung kostet je nach Umfang der Beratung, Wert und Bedeutung des Rechtsproblems bis zu 190,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer von zur Zeit 19 %. Für eine Beratung mit durchschnittlicher Komplexität sollten Sie daher in unserem Büro zwischen 50,00 und 100,00 Euro einplanen.

Beschränkt sich die Erstberatung auf die reine Information über das mögliche weitere Vorgehen und die zu erwartende Kostenhöhe, kann im Einzelfall auch auf das Erheben von Gebühren verzichtet werden.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, können Sie völlig unbesorgt sein: Die Kostenabrechnung erfolgt dann direkt mit der Versicherung.

Sind Sie als Mandant/-in finanziell nicht in der Lage, die Kosten der Beratung aufzubringen, besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme über die Beratungshilfe. Die Kosten der Beratung werden durch mich dann direkt mit der Staatskasse abgerechnet. Ihnen verbleibt lediglich ein Eigenanteil zur Beratung von einmalig 15,00 Euro, welcher im Einzelfall erlassen werden kann. Bitte teilen Sie bei Kontaktaufnahme mit, dass Beratungshilfe beantragt werden soll. Dann erfolgt hier eine Vorhaltung der Antragsunterlagen. Die Beantragung bei dem zuständigen Amtsgericht erfolgt als Serviceleistung direkt durch unser Büro. Sie müssen lediglich alle Ihre aktuellen Einkommensunterlagen vorweisen. Das Antragsformular finden Sie unter "Service" auf unserer Internetseite.

Die Kosten einer Beratung werden in jedem Fall auf die Kosten einer späteren Vertretung angerechnet.

außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Die Kosten einer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung richten sich in der Regel nach dem Wert des Streitgegenstands, also dem (in der Regel finanziellen) Wert der Angelegenheit für Sie. Über die im Einzelfall zu erwartenden Kosten informiere ich Sie selbstverständlich rechtzeitig.

Auch im Fall einer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist es unproblematisch, wenn für Rechtsstreit eine Rechtsschutzversicherung besteht. In diesem Fall erfolgt dir Abrechnung direkt mit der Rechtsschutzversicherung. Lediglich eine gegebenenfalls bestehende Selbstbeteiligung zum Versicherungsfall muss dann selbst bezahlt werden.

Im Erfolgsfall ist die Gegenseite in der Regel zur Erstattung der gesetzlichen Gebühren verpflichtet. Dies gilt allerdings nicht im Arbeitsrecht: Hier trägt jede Seite bis zum Abschluss der ersten Instanz ihre eigenen Kosten.

Wenn Sie die Gerichts- und Anwaltskosten nicht selbst tragen können, besteht bei Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten in der Sache die Möglichkeit, beim Gericht Prozesskostenhilfe zu beantragen. Über die Einzelheiten werden Sie bei Mandatsübernahme informiert, so dass Ihr Kostenrisiko minimiert und überschaubar ist. Das Antragsformular finden Sie unter "Service" auf unserer Internetseite.

Anwaltsgebühren in Straf- und Bußgeldsachen

Die gesetzlich bestimmten Gebühren für die Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen sind Rahmengebühren (§ 14 RVG), sie sehen also eine Spanne vor, innerhalb derer die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Umfang der Sache, der Schwierigkeit des Mandats, dem Haftungsrisiko (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG) und etwa der Bedeutung des Ausgangs der Sache für den/die betreffende/-n Mandanten/-in bestimmt.