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Arbeitslos, nicht rechtlos.

Das Sozialrecht hat alle Bedarfslagen zum Gegenstand, für die der Staat gesetzlich einen Ausgleich in Form von Ansprüchen auf bestimmte Leistungen vorsieht. Ansprüche auf Sozialleistungen bestehen gegenüber staatlichen Institutionen, den Sozialleistungsträgern. Ein deutlicher Tätigkeitsschwerpunkt liegt dabei in unseren Büros im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II (so genanntes "Hartz IV") und SGB XII (Sozialhilfe), der Arbeitsförderung (SGB II und SGB III) und im Bereich der Kranken- und Rentenversicherung.

Hartz IV und Sozialhilfe

Seit 2007 setzen wir uns täglich mit den zahlreichen Details und rechtlichen Änderungen im Bereich des Sozialgesetzbuch II und bei der Sozialhilfe (SGB XII) auseinander. Wir sind dadurch spezialisiert auf den Regelungsbereich Hartz IV und Sozialhilfe.

ALG I und Arbeitsförderung, BAföG und Ausbildungsbeihilfe - BAB

Alle Ansprüche aus dem SGB III und dem BAföG setzen wir ebenso für Sie gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Jobcentern oder gegenüber den weiteren zuständigen Behörden durch. Wir vertreten sie hierbei vor allen Sozialgerichten. An den Schnittstellen zwischen Arbeitsrecht, Schul- und Hochschulrecht und Sozialrecht bieten wir Ihnen während Studium, Ausbildung und auch bei Umschulungen oder Fortbildung umfassende anwaltliche Beratung und Interessenvertretung.

Rentenversicherung, Kranken-und Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Gesundheit und soziale Teilhabe an der Gesellschaft sind besonders grundrechtlich geschützt. Der Staat hat dafür ein umfassendes Sicherungssystem geschaffen, bei dem die einzelnen Versicherungszweige und die dazugehörigen Gesetzeswerke ineinander übergreifen und sich teilweise ergänzen. Hier arbeiten wir zum Beispiel zu folgenden Themen:

- Arbeitsunfall oder Berufskrankheiten

-Feststellung des Grades der Erwerbsminderung / EU-Rente

- Feststellung des Grades einer Schwerbehinderung oder die Zuerkennung von Vergünstigungen aufgrund von Schwerbehinderung

- Feststellung der Pflegestufe

- Durchsetzung bestimmter Therapien, Heilbehandlungen, Reha-Maßnahmen, Hilfsmitteln...

-Erstattungsansprüche bei Versagung / Selbstbeschaffung von Heilbehandlungen

Bitte beachten Sie noch folgende Hinweise:

Antragstellung

Die Bewilligung der meisten Sozialleistungen setzt voraus, dass Sie einen Antrag stellen. Lassen Sie sich nicht durch mitunter sehr forsch auftretende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf den Behörden verunsichern. Stellen Sie einen Antrag auch dann, wenn Sie vielleicht nicht ganz sicher sind, ob der Anspruch voll gegeben ist! Das gilt vor allem dann, wenn Ihr Existenzminimum durch Ihr Einkommen nicht mehr gesichert ist. Im Bereich des Sozialrechts sind alle Sozialleistungsträger gemäß § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zur Annahme von Anträgen verpflichtet und müssen sogar die Anträge, für die die Zuständigkeit nicht gegeben ist, an die zuständigen Stellen weiterleiten. Hier wollen wir Sie dazu ermutigen, Ihre Rechte wahrzunehmen.

Noch ein Tip: Lassen Sie sich stets schriftlich auf der Kopie des Antrages oder sonst durch Nachweis bestätigen, dass Sie einen Antrag zu einem bestimmten Datum gestellt haben.

Widerspruch

In nahezu allen Fällen werden Bewilligung, Ablehnung oder Rückforderung von Leistungen per Bescheid vorgenommen. Wenn Sie einen solchen Bescheid erhalten haben und der Auffassung sind, dass der Bescheid Fehler enthält, haben Sie in der Regel eine Frist von einem Monat einzuhalten, innerhalb derer Sie Widerspruch erheben müssen. Zögern Sie daher nicht, umgehend Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Selbstverständlich können Sie auch über unser Büro Widerspruch erheben. Vereinbaren Sie in diesem Falle einen Beratungstermin innerhalb der Frist zum Widerspruch. In fast allen Fällen besteht außerdem auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch die Möglichkeit einer rückwirkenden Überprüfung.

Klage

Wird ihr Widerspruch abgelehnt und halten Sie die Ablehnung weiterhin nicht für akzeptabel, bleibt Ihnen in fast allen Fällen der Weg zum Sozialgericht. Hier gilt grundsätzlich die Frist von einem Monat zwischen Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides und Klageeingang beim Sozialgericht. Hat Ihre Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg, steht Ihnen hierfür in der Regel auch Prozesskostenhilfe zur Verfügung, wenn Sie die finanziellen Mittel für ein Verfahren mit anwaltlicher Vertretung nicht selbst aufbringen können. Wollen Sie mit unserer Hilfe gegen einen Widerspruchsbescheid vorgehen, vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin in unserem Büro.

Im Notfall: Einstweiliger Rechtsschutz

Häufig kommt es vor, dass Leistungen nicht gewährt werden, obwohl Sie diese dringend zu Ihrer Existenz benötigen – Wenn das Geld nicht für laufende Miete und Lebensmittel reicht, dann ist ein Notfall gegeben. Ein Notfall besteht beispielsweise auch dann, wenn notwendige Therapien oder Heilmittel vorenthalten werden. Unter bestimmten Umständen empfiehlt sich hier, einstweiligen Rechtsschutz bei dem zuständigen Sozialgericht zu beantragen. So können Leistungen wenigstens vorläufig aufgenommen werden. Auch hierbei vertreten wir Sie bei den jeweils zuständigen Sozialgerichten.