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Lebenspartnerschaft

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), ermöglichte von August 2001 bis einschließlich September 2017 zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. 

Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 können seit 1. Oktober 2017 Lebenspartner auf Antrag ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln (§ 20a LPartG). Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr erlaubt (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017).

Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind den Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe gleichgestellt. Die Lebenspartner müssen vor Einreichung des Aufhebungsantrags mindestens zwölf Monate voneinander getrennt gelebt haben. Auch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche und des Versorgungsausgleichs ist die Lebenspartnerschaft den Vorschriften der Ehe gleichgestellt. Wir beraten Sie hierzu gern.